Inhalt: Satzung, Jahresmitgliedsbeiträge,
Pflichtleistungen der Mitglieder
S A T Z U N G
des Schützenvereines "Privilegiertes Jägercorps
zu Grünhain 1862 e.V."
Eingearbeitet wurde die Satzungsänderung zu § 18 gemäß Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 30. Januar 1991.
Eingearbeitet wurde die Satzungsänderung zu § 1 sowie § 8 gemäß Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 08. Mai 1992.
Eingearbeitet wurde die Satzungsänderung zu §§ 12, 13 sowie §§ 1,8 gemäß Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 01. Dezember 1994.
Eingearbeitet wurde die Satzungsänderung zu § 1, § 2 und § 18 gemäß Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 10. Oktober 1997.
Eingearbeitet wurde die Satzungsänderung zu § 5, §8, §10 und § 15 gemäß Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 09. Oktober 1998.
Eingearbeitet wurde die Satzungsänderung zu §8 gemäß Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 27. April 2007.
§ 1 Sitz und Gegenstand des Vereines
Im Schützenverein "Privilegiertes Jägercorps zu Grünhain
1862 e.V." schließen sich Schiesssport-Freunde des Territoriums zusammen.
Der Sitz des Schützenvereines "Privilegiertes Jägercorps zu Grünhain
1862 e.V." ist der Schießstandkomplex des Vereines an der Elterleiner Straße
in Grünhain. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabeordnung.
Anschrift des Vereines: ist der Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden
Der Verein ist Mitglied des ”Sächsischen Schützenbundes e.V.” und
des ”Deutschen Schützenbundes e.V.”.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Aufgaben des Vereines
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und pflegt bzw. fördert das Sportschießen.
Der Verein organisiert einen Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie Schützenfeste
und Pokalwettkämpfe.
Den Mitgliedern werden die notwendigen materiellen und technischen
Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten
zur Verfügung gestellt.
Der Verein bietet gegen Entgelt für schießsportlich interessierte
Nichtmitglieder seine materiellen und technischen Möglichkeiten zur Nutzung an.
Mit der Förderung von des Sportschießens wird gleichzeitig der Nachwuchs
herangebildet, die Traditionen und das Brauchtum im Verein gepflegt und ein
geselliges Vereinsleben organisiert.
Der Verein bildet Übungsleiter und Schiedsrichter im Sportschießen für seinen
Verein aus und gewinnt Schiedsrichter für die Lösung von Landesaufgaben.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Verein. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein wird politisch und konfessionell nicht aktiv. Ihm sind radikale und
nationalistische Bestrebungen und Aktivitäten fremd.
Der Verein fördert sportliche Kontakte zu allen Schießsportfreunden und
Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den ihren entsprechen.
Die Nutzung der materiell-technischen Basis und aller Inventarmittel des
Vereines durch andere Sportverbände bzw. Vereine kann nur vom Vorstand
genehmigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern und
c) Ehrenmitgliedern.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die
einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat.
Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren bedarf es
des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter.
Eine aktive Mitarbeit von Kindern ab vollendetem 12. Lebensjahr kann mit
schriftlichem Einverständnis der gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat, dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
Für die Aufnahme gilt die Regelung wie für ordentliche Mitglieder
entsprechend.
Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Der Ausschluß von
Vereinsmitgliedern kann erfolgen:
a) bei erheblicher Verletzung der Satzung,
b) bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereines und
c) wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen.
Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen
zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform und
ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben.
Bei Rückstand der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages und sonstigen von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Abgaben von über 6 Monaten und nach
zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung ohne
Zahlungsleistungen durch das Mitglied kann der Vorstand einen Ausschluss
beschließen.
Dieser Ausschluss kann jedoch erst nach drei Monaten, gerechnet vom Datum des
zweiten Mahnschreibens an, beschlossen werden.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereines.
§ 6 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Kreisveranstaltungen
teilzunehmen, die Anlagen, die Waffen, die Schussgeräte und sonstige Geräte
des Vereines zweckentsprechend zu nutzen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereines
einzuhalten.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Finanzordnung des
Vereines verpflichtet.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereines sind:
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellv. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- dem Beisitzer.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für
seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den
Beschlüssen der Mitgliederversammlungen. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch den Vorstand, mindestens
jedoch durch den Vorsitzenden und ein Vorstandsmitglied oder durch den stellv.
Vorsitzenden und ein Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren
in geheimer Wahl gewählt und ist der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig. In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist
zulässig. Mehrere Vorstandsmitglieder können nicht in einer Person vereinigt
werden.
Der Schützenmeister SSB und der Schützenmeister DSU werden vom Vorstand
bestellt und bevollmächtigt. Diese haben die Pflicht an den Vorstandssitzungen
teilzunehmen und beraten den Vorstand.
Der Verein regelt seine Angelegenheiten durch Ordnungen und Entscheidungen
seiner Organe.
Er erlässt dazu insbesondere eine
-Geschäftsordnung;
-Finanzordnung;
-Ehrungsordnung;
-Beitrags- und Abgabenordnung.
Mit Ausnahme der Beitrags- und Abgabenordnung werden diese vom
Vorstand beschlossen oder geändert.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im
Halbjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der
Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand einreicht, oder
wenn es das Interesse des Vereines erfordert.
§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Besonders ist diese zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme der Berichte des Schatzmeisters,
- Entscheidungen über die Aufnahme neuer und dem Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen,
- Benennung von Ehrenmitgliedern,
- Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Entlastung und Wahl des Vorstandes,
- Wahl des Schatzmeisters,
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
- Genehmigung der Haushaltspläne (jährlich) und
- Auflösung des Vereines.
§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied des Vereines,
mindestens 14 Tage vor Durchführung.
Anträge und Satzungsänderungen müssen unter Benennung des Abzuändernden wörtlich
mitgeteilt werden.
§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von
Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes
und in dessen Abwesenheit vom Stellvertreter geleitet. Bei Verhinderung von
Beiden wird durch die Versammlung der Leiter mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder bestimmt.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen erfolgt eine
geheime Abstimmung durch Stimmzettel.
Beschlüsse durch denen die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die
Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von drei vierteln der
erschienenen Mitglieder.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen alle Mitglieder.
In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung auch bei der Ausübung des
Stimmrechts zulässig. Die Vertretung bedarf einer schriftlichen Vollmacht und
ist beim Versammlungsleiter einzureichen.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese
aberkannt werden.
Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder.
§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier
Jahren drei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder
eines von ihm eingesetzten Gremiums sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Halbjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte bei Neuwahlen
die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung,
eine Finanzordnung, sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportstätten zu
erlassen. Weitere, sich darüber hinaus notwendig ergebende Ordnungen kann der
Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Vorstandes erlassen.
§ 17 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und vom
Vorstand ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses
jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die Niederschriften
sind vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 18 Auflösung des Vereines
Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Die Auswahl des zu begünstigten Vereines oder Zweckes wird mit der
Beschlußfassung zur Auflösung getroffen. Die Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung
des Vereines am 24. April 1990 beschlossen worden.
Auerswald
1. Vorsitzender
Jahresmitgliedsbeiträge
| Vereinsbeitrag (Vollmitglied) |
85,00 € |
| Fördernde Mitglieder |
85,00 € |
| Jugendliche unter 18 Jahren |
13,00 € |
| Ehefrauen von Vollmitgliedern und Ehrenmitgliedern |
15,00 € |
| Schüler |
08,00 € |
Die Mitgliedsbeiträge von fördernden Mitgliedern
berechtigen nicht zum Erwerb eines
Bedürfnisses für die WBK durch den Verein!
Leistungen der Mitglieder zur Förderung des
Vereinslebens und der Absicherung von Bauvorhaben sowie von
Vereinsveranstaltungen.
Jedes Mitglied hat 20 Stunden pro Jahr für den Verein
zu erbringen, außer Schüler und Jugendliche unter 18 Jahren.
Folgendes wird als Leistung und folgende Stunden anerkannt:
| Arbeitseinsätze |
nach geleisteter Zeit |
| Teilnahme an Schützenaufmärschen fremder Vereine |
5 Stunden |
| Teilnahme an Schützenaufmärschen des eigenen Vereins |
3 Stunden |
| Schießstandaufsicht bei geplanter/angemeldeter Aufsicht |
3 Stunden |
| Teilnahme an Vorstandssitzungen sowie Beratungen in
Vorbereitung des Schützenfestes |
1 Stunde |
| Einsätze zur Durchführung des Schützenfestes |
nach geleisteter Zeit |
| Betreuung von Schießwettkämpfen |
nach geleisteter Zeit |
| Durchführung von Sachkundeprüfungen |
nach geleisteter Zeit |
Die Stundenabrechnung hat von jedem Mitglied bis zum 10.01.
des folgenden Jahres unaufgefordert schriftlich beim Schatzmeister zu erfolgen.
Scheidet ein Mitglied im Laufe eines Jahres aus dem Verein aus, so sind die
Leistungen anteilig nachzuweisen bzw. abzurechnen.
Jede nicht erbrachte Stunde wird vom Verein mit 5,00 €
berechnet.