Finanzordnung

(Stand: 01.12.2023)

§ 1  Allgemeines

Die Finanzordnung des Privilegierten Jäger Corps 1862 e. V. Grünhain (nachfolgend PJC genannt) gilt für alle Finanzangelegenheiten des Vereins. Rechtswirksame Geschäfte sind nur durch den Vorstand zu tätigen.

Die Finanzen des PJC sind nach den Grundsätzen der äußersten Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu führen.

Die Finanzen des PJC sind so zu führen, dass dem Verein die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.

§ 2  Grundlage der Finanzwirtschaft

Grundlage der Finanzwirtschaft des PJC bilden die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren sowie Spenden, Einnahmen von den Schießständen und die Bezahlung von nicht erbrachten Stunden.

Finanzen sind im Interesse des PJC und zur Finanzierung der Arbeit des Vorstandes zu verwenden.

§ 3  Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr ist in der Regel bargeldlos und grundsätzlich über das Bankkonto des PJC abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe (soweit dies möglich ist) muss ein Kassenbeleg / eine Quittung vorhanden sein. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist zu prüfen und durch legitimierte Unterschrift zu bestätigen.

Einnahmen aus Wettkämpfen / Verpflegung werden auf das Konto des PJC mit einem entsprechenden Nachweis eingezahlt.

Die Zahlboxen auf den  Schießständen sind nur als Einzahlboxen zu behandeln. Die Abrechnung der Einnahmen in den Zahlboxen werden von den verantwortlichen Mitgliedern vorgenommen und auf das Konto des PJC eingezahlt. 

Alle Ausgaben ab einem Wert von 100,00 € sind vom Vorstand genehmigen zu lassen. Darüber ist eine Dokumentation zu führen.

§ 4  Anweisungsberechtigung und Anweisungsberechtigte

Zahlungsanweisungen bedürfen immer der Unterschrift von zwei Anordnungsberechtigten. Eine Vertretung ist nicht möglich.

Zur Anweisung von Zahlungen auf Grund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen sind berechtigt:

·         der 1. Vorsitzende
·         der 2. Vorsitzende
·         der Schatzmeister

§ 5  Verpflichtungsermächtigung

Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, im Sinne der Mitglieder des PJC Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.

Der Vorstand ist ermächtigt Verbindlichkeiten einzugehen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung stehen und für den Vereinsbetrieb notwendig sind.

§ 6  Mitgliedsbeitragsordnung

Die Mitgliedsbeiträge sind am 01.01. jedes Jahres fällig und bis zum 31.01. des Jahres zu zahlen. Mit Einzugsermächtigung wird am Ende des Monats Februar jedes Jahres das Konto des Mitgliedes belastet.

Ein anteiliger Mitgliedsbeitrag bei Eintritt im laufenden Jahr oder eine anteilige Auszahlung des Mitgliedsbeitrages bei Verlassen des Vereins im laufenden Jahr ist nicht möglich.

Die Höhe der notwendigen Mitgliedsbeiträge werden jährlich vom Vorstand geprüft und bei notwendiger Veränderung bei der Mitgliederversammlung neu festgelegt und bestätigt.

Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge:

Sockelbeitrag für alle Mitglieder

103,00 EUR Vollmitglieder
43,00 EUREhe- und Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft von Vollmitgliedern

Bei gewünschter Mitgliedschaft im Sächsischen Schützenbund (SSB)

120,00 EUR Vollmitglieder
60,00 EUR Ehe- und Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft von Vollmitgliedern

Bei Mitgliedschaft in einem anderen Dachverband als dem SSB ist der dort anfallende Beitrag individuell zu entrichten.

Zur Begründung eines schießsportlichen Bedürfnisses zum Waffenerwerb ist die Mitgliedschaft in einem anerkannten Dachverband erforderlich.

Die geltenden Mitgliedsbeiträge werden für alle Mitglieder zur Einsichtnahme auf dem Schießstand ausgelegt bzw. sind auf der Internetseite des PJC herunterzuladen.

§ 7  Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr für Vollmitglieder beträgt 256,00 €. Eine anteilige Zahlung ist nicht möglich. Eine Auszahlung der Aufnahmegebühr nach Beendigung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

Für Jugendliche unter 18 Jahren und Ehe- und Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft von Vollmitgliedern entfällt die Aufnahmegebühr.

§ 8  Pflichtstunden / Ersatzleistungen

Jedes Vollmitglied hat pro Jahr 20 Pflichtstunden zu leisten oder pro nicht erbrachter Pflichtstunde 10,00 EUR als Ersatzleistung zu erbringen.

Der Nachweis der Pflichtstunden sowie Ersatzleistungen sind bis zum 31.01. des Jahres beim 2. Vorsitzenden unaufgefordert abzugeben bzw. die Ersatzleistungen auf das Konto des PJC zu überweisen.

Die Pflichtstunden / Ersatzleistungen werden jährlich vom Vorstand geprüft und bei notwendiger Veränderung bei der Mitgliederversammlung neu festgelegt und bestätigt.

Die Regelung der geltenden Pflichtstunden sowie Ersatzleistungen für Pflichtstunden werden für alle Mitglieder zur Einsichtnahme auf dem Schließstand ausgelegt bzw. sind auf der Internetseite des PJC herunterzuladen.

§ 9  Stundung, Herabsetzung und Teilzahlung von Mitgliedsbeiträgen und Pflichtstunden

In Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes bei Benennung des Grundes eine Stundung / Herabsetzung / Teilzahlung des Mitgliedsbeitrages / Erbringung der Pflichtstunden für eine festgelegte Zeitspanne, höchstens jedoch 1 Jahr erfolgten. Dieser Antrag ist dem Vorstand mindestens 1 Monat vor der Fälligkeit zur Prüfung vorzulegen. Die Beantragung ist keine Genehmigung. Erst nach schriftlicher Bestätigung gilt die Vereinbarung. Nach Beendigung dieses vereinbarten Zeitraumes gelten wieder die für alle festgelegten Bedingungen oder es muss ein neuer Antrag gestellt werden.

§ 10  Mahngebühren

Bei Rückstand der Zahlung des Mitgliedsbeitrages über 2 Monate der Fälligkeit (31.01.), also ausstehender Zahlung bis 31.03. des jeweiligen Jahres, erfolgt 1 Mahnung. Bei Mahnung kommen zum Mitgliedsbeitrag folgende Kosten:

            1. Mahnung        5,00 EUR

Nach der 1. Mahnung und nicht erfolgter Zahlung innerhalb 4 Wochen erfolgt der Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.

§ 11  Sachliche und rechnerische Feststellung

Die sachliche Feststellung einer Rechnung oder sonstigen Leistungsforderung obliegt dem 1. oder 2. Vorsitzenden. Die rechnerische Feststellung obliegt dem Schatzmeister.

§ 11  Kontoführung und Steuerklärung

Der Schatzmeister teilt die Finanzen des Vereins in die entsprechenden Kostenstellen des Kontenrahmens ein. Dieser unterliegen der steuerlichen Behandlung für die Gemeinnützigkeit. Der Schatzmeister erstellt die Steuererklärung für die Gemeinnützigkeit des Vereins. Es kann keine andere Person des Vereins mit der Erstellung der Steuererklärung vertraut werden. 

§ 12  Jahresabschluss

Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des PJC nachzuweisen entsprechend der 4 Bereiche für die Steuererklärung. Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Finanzen im Verein vorzulegen.

Die Finanzen werden jährlich nach Abschluss durch die Revisionskommission geprüft und ein Bericht darüber angefertigt.

§ 13  Schlussbestimmungen

Über alle Finanz-, Kassen- und Buchhaltungsfragen, die in dieser Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.

§ 14  Inkraftsetzung

Die Finanzordnung tritt mit Beschluss des Vorstandes vom 14.11.14 am 01.01.2015 in Kraft.


Leistungen der Mitglieder zur Förderung des Vereinslebens und der Absicherung von Bauvorhaben sowie von Vereinsveranstaltungen.

Grundlagen:

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.09.1995
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.10.1998
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.04.1999
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.11.1999
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.10.2014
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.10.2022
Einarbeitung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Jedes Mitglied hat 20 Stunden/Jahr für den Verein zu erbringen, außer Schüler und Jugendliche unter 18 Jahren.

Folgende Leistungen und folgende Stundensätze werden anerkannt:

1. Arbeitseinsätze nach geleisteter Zeit  
2. Teilnahme an Schützenaufmärschen fremder Vereine 5 Stunden  
3. Teilnahme am Schützenaufmarsch eigener Verein 2 Stunden  
4. Aufsichtshabender auf dem Schießstand des Vereins, bei geplanter bzw. angemeldeter Aufsicht 3 Stunden (pauschal) oder nach geleisteter Zeit  
5. Teilnahme an Vorstandssitzungen sowie Beratungen zur Vorbereitung von Schützenfesten 1 Stunde  
6. Einsätze zur Durchführung des Schützenfestes (z.B. gastronomische Betreuung, Absicherung von Wettkämpfen, usw.) nach geleisteter Zeit  
7. Betreuung von Schießwettkämpfen (z. B. Aufsicht, Anmeldung, Auswertung, gastronomische Betreuung, usw.) nach geleisteter Zeit  
8. Durchführung von Sachkundeprüfungen 5 Stunden  
9. Teilnahme an Wettkämpfen überregionale Wettkämpfe im Schützenkreis 5 Stunden
3 Stunden  
10. Teilnahme an Mitgliederversammlungen 2 Stunden

Die Stundenabrechnung hat jedes Mitglied bis zum 28.02. des folgenden Jahres unaufgefordert schriftlich beim Schatzmeister oder 2. Vorsitzenden abzurechnen. Scheidet ein Mitglied im laufenden Jahr aus dem Verein aus, so sind alle Leistungen anteilig nachzuweisen.

Die Stunden sind auf Familienangehörige übertragbar und können auf folgende Jahre übertragen werden.

Werden die Stunden nicht erbracht, so sind 10,00 EUR an den Verein pro nicht geleisteter Stunde zu zahlen.

Der Nachweis hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift, Datum der erbrachten Leistung, Art der erbrachten Leistung, Zeitanteil und Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied. (Zur Abrechnung ist ein entsprechender Vordruck vorhanden!)