Geschäftsordnung

§ 1 Anwendungsbereich

1.1.      Der Schützenverein „Privilegiertes Jäger – Corps zu Grünhain 1862 e. V.“(PJC) erläßt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen gemäß § 8 der Satzung PJC diese Geschäftsordnung.

1.2.      Die Geschäftsordnung gilt nur für die in § 7 der Satzung des PJC genannten Organe sowie von diesen gebildeten Ausschüssen.

1.3.      Die Geschäftsordnung gilt nur insoweit, als in der Satzung des PJC keine entgegenstehenden Regelungen enthalten sind.

§ 2 Einberufung und Tagesordnung

2.1.      Die Versammlungen, Sitzungen oder Tagungen werden, soweit die Satzung des PJC die Einberufung nicht einem Organ überträgt, durch den Vorsitzeden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden berufen.

2.2.      Die Einberufung erfolgt schriftlich, soweit die Satzung des PJC nichts anderes bestimmt, mindestens 10 Tage vor dem Termin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Sitzungen des Vorstandes werden regelmäßig am 1. Freitag eines Monats um 19.00 Uhr durchgeführt.

2.3.      In begründeten Fällen kann die Einberufung einer Tagung oder Sitzung auch mündlich oder telefonisch vorgenommen werden.

2.4.      Die Versammlung, Tagung oder Sitzung muß durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des betreffenden Gremiums dies verlangt, sowie die Satzung nichts anderes bestimmt.

2.5.      Die mit der Einberufung bekannt gegebene Tagesordnung kann soweit die Satzung des PJC nichts anderes bestimmt, mit Zustimmung der Mitglieder des betreffenden Gremiums ergänzt bzw. zu Beginn der Versammlung, Tagung oder Sitzung per Beschluß geändert werden. Der Versammlungsleiter bringt die Tagesordnung zur Abstimmung.

§ 3 Beschlußfähigkeit und Stimmrecht

3.1.      Die Beschlußfähigkeit der Delegiertenversammlung richtet sich nach § 12 der Satzung des PJC.

3.2.      Die anderen genannten Gremien sind beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erlangter Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

3.3.      Jedes anwesende Mitglied des betreffenden Organs hat eine Stimme. Stimmübertragungen können nur nach § 13 der Satzung des PJC erfolgen.

3.4.      Die Beschlußfähigkeit einer laufenden Versammlung, Tagung oder Sitzung muß beantragt, festgestellt und protokolliert werden. Eine nachträgliche Feststellung der Beschlußunfähigkeit ist unzulässig.

3.5.      Ist aus Gründen der Beschlußunfähigkeit eine Versammlung, Tagung oder Sitzung aufgelöst worden, ist eine Versammlung innerhalb von vier Wochen, bei den anderen Gremien innerhalb von 14 Tagen, einzuberufen.

3.6.      Die Schützenmeister die vom Vorstand nach § 8 der Satzung des PJC bestellt werden, haben in den Sitzungen des Vorstandes volles Stimmrecht in allen Angelegenheiten, außer bei der Bestellung der Schützenmeister.

§ 4 Versammlungsleitung

4.1.      Die Versammlungen, Tagungen oder Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

4.2.      Sind die unter 4.1. genannten Personen verhindert und ist eine ordentliche Einberufung entsprechend § 2, 2.1. erfolgt, wählt die Versammlung aus Ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Versammlungsleiter.

4.3.      Der Versammlungs-, Tagungs- oder Sitzungsleiter kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Leitung auf ein Gremiumsmitglied übertragen.

4.4.      Betreffen Aussprachen bzw. Beratungen einzelner Tagesordnungspunkte den Versammlungs-, Tagungs- oder Sitzungsleiter persönlich, ist in dieser Sache die Leitung einem anderen zur Leitung berechtigten Gremiumsmitglied zu übertragen.

4.5.      Nach der Eröffnung der Versammlungen, Tagungen oder Sitzungen stellt der Versammlungsleiter die satzungs- bzw. ordnungsgemäße Einberufung fest und gibt dies zu Protokoll.

4.6.      Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in festgelegter Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

4.7.      Dem Versammlungsleiter stehen alle angemessenen Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Ablaufes der Versammlungen, Tagungen oder Sitzungen erforderlich sind. Ist die Durchführung der Veranstaltung unter diesen Aspekten gefährdet, kann der Versammlungsleiter Rednern das Wort entziehen sowie Unterbrechung bzw. Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche gegen diese Entscheidung, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheiden die Teilnehmer ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Worterteilung und Redefolge

5.1.      Zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung ist zunächst der als Berichterstatter vorgesehene Versammlungsteilnehmer zu hören.

Bei der Behandlung von Anträgen ist dem Antragsteller zuerst das Wort zu erteilen.

Nach der Aussprache vor Beginn der Abstimmung, können Berichterstatter bzw. der Antragsteller noch einmal das Wort ergreifen.

5.2.      Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter.

5.3.      Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Redeliste das Wort ergreifen.

5.4.      Alle zur Versammlung, Tagung oder Sitzung ordentlich geladenen Mitglieder dürfen sich an der Aussprache beteiligen. Sie dürfen sich nicht beteiligen, wenn es um Entscheidungen materieller Art geht, die sie persönlich betreffen.

5.5.      Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Auf Einladung des Vorsitzenden können an der Sitzung bei Bedarf Mitglieder anderer Organe beratend teilnehmen.

§ 6 Wortmeldung zur Geschäftsordnung

6.1.      Das Wort zur Geschäftsordnung wird vom Versammlungsleiter auch außerhalb der Reihenfolge der Redeliste erteilt, jedoch erst nachdem der Vorredner seine Ausführungen beendet hat.

6.2.      Mehr als zwei Redner zur Geschäftsordnung brauchen nicht gehört zu werden. In der Regel ist eine Für- und Gegenrede ausreichend.

6.3.      Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und falls erforderlich, Redner unterbrechen.

§ 7 Anträge, Antragsform, Antragsfrist

7.1.      Anträge an die im § 1, Absatz 2 genannten Organe und Ausschüsse können von den Stimmberechtigten Mitgliedern des betreffenden Organs sowie von den Mitgliedern eingebracht werden.

7.2.      Soweit die Form und Frist für das Einreichen von Anträgen nicht bereits durch die Satzung des PJC geregelt wird, sollen Anträge in der Regel bis mindestens 8 Tage vor Beginn der Versammlung, Tagung oder Sitzung schriftlich beim Vorsitzenden eingehen.

7.3.      Anträge die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben, diesen Verbessern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.

Sie bedürfen der Zustimmung von mehr als 50 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8 Dringlichkeitsanträge

8.1.      Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind sowie Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, können nur als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden.

8.2.      Dringlichkeitsanträge können nur mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden zur Beratung bzw. Beschlußfassung kommen.

8.3.      Über Dringlichkeitsanträge ist außerhalb der Redeliste sofort abzustimmen.

8.4.      Anträge zur Aufhebung bzw. Veränderung bereits gefaßter Beschlüsse gelten als Dringlichkeitsanträge.

8.5.      Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereines sind unzulässig.

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

9.1.      Anträge zur Geschäftsordnung auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind außerhalb der Redezeit unter Berücksichtigung der §6 Absatz 2 der Geschäftsordnung abzustimmen.

9.2.      Redner, die zur Sache selbst gesprochen haben, können keinen Antrag auf Beendigung der Debatte stellen.

9.3.      Vor der Abstimmung über den Schluß der Debatte sind die Nahmen der noch vorgesehenen Redner bekannt zu geben. Die Versammlung kann beschließen, ob diesen Rednern noch das Wort erteilt werden soll.

§ 10 Abstimmungen

10.1.     Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben und zu verlesen.

10.2.     Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher der weitestgehende Antrag ist, kann darüber abgestimmt werden.

10.3.     Während der Abstimmung sind keine Wortmeldungen zulässig.

10.4.     Insoweit die Satzung des PJC nichts anderes bestimmt, erfolgt die Abstimmung offen.

10.5.     Die Abstimmungen entscheiden, soweit die Satzung des PJC nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Enthaltungen werden ebenso wie ungültige Stimmen nicht in die Berechnung zur Ermittlung der einfachen Mehrheit Bzw. 2/3 Mehrheit einbezogen.

10.6.     Angezweifelte offene Abstimmungen müssen innerhalb einer Stunde nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses auf Antrag namentlich oder geheim wiederholt werden.

§ 11 Beschlüsse

11.1.     Beschlüsse der Ausschüsse mit Außenwirkung bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand des PJC. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes können diese Beschlüsse durch den Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit aufgehoben werden.

11.2.     Beschlüsse können außerhalb der Versammlungen bzw. Sitzungen, wenn erforderlich, auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. Sie bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder. Das Ergebnis der Abstimmung ist umgehend ebenfalls schriftlich mitzuteilen.

§ 12 Protokollierung

12.1.     Über alle Versammlungen, Tagungen und Sitzungen sind Protokolle bzw. Niederschriften zu führen.

Aus ihnen müssen Datum, Versammlungsort, Namen der Teilnehmer, Gegenstand der Beschlußfassung, die Beschlüsse im Wortlaut, Schwerpunkte der Aussprachen und Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein.

12.2.     Protokolle der Tagungen/Sitzungen des Vorstandes sind spätestens vier Wochen nach der Tagung/Sitzung allen Vorstandsmitgliedern in Abschrift zuzustellen. 14 Tage nach Zustellung erlischt die Einspruchsfrist.

12.3.     Protokolle der Mitgliederversammlung sind auf dem Schießstand des PJC zu veröffentlichen. Nach 14 Tagen der Veröffentlichung erlischt die Einspruchsfrist.

12.4.     Zur Protokollkontrolle können Anfragen der jeweiligen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

§ 13 Inkrafttreten

13.1.     Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand des PJC beschlossen und tritt nach Beschlußfassung in Kraft.

13.2.     Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung sind an den Vorsitzenden des PJC zu richten und von diesem zur Beschlußfassung dem Vorstand vorzulegen.

Diese Geschäftsordnung wurde durch Beschluß des Vorstandes im Januar 2001 angenommen.

Auerswald

1. Vorsitzender