Satzung

S A T Z U N G
des Schützenvereines „Privilegiertes Jägercorps zu Grünhain 1862 e.V.“
 (25.10.2022)

§ 1 Sitz und Gegenstand des Vereines

Im Schützenverein „Privilegiertes Jägercorps zu Grünhain 1862 e.V.“ schließen sich Schiesssportfreunde des Territoriums zusammen.

Der Sitz des Schützenvereines „Privilegiertes Jägercorps zu Grünhain 1862 e.V.“ ist der Schießstandkomplex des Vereines an der Elterleiner Straße in Grünhain.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

Anschrift des Vereines: ist der Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden.

Über die Zugehörigkeit zu einem oder mehreren Dachverbänden entscheidet die Mitgliederversammlung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Aufgaben des Vereines

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und pflegt bzw. fördert das Sportschießen.

Der Verein organisiert einen Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie Schützenfeste und Pokalwettkämpfe. Er fördert sportliche Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den ihren entsprechen.

Den Mitgliedern werden die notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. Der Verein bietet gegen Entgelt für schießsportlich interessierte Nichtmitglieder seine materiellen und technischen Möglichkeiten zur Nutzung an.

Mit der Förderung des Sportschießens wird gleichzeitig der Nachwuchs herangebildet, die Traditionen und das Brauchtum im Verein gepflegt und ein geselliges Vereinsleben organisiert.

Der Verein bildet Übungsleiter und Schiedsrichter im Sportschießen für seinen Verein aus und gewinnt Schiedsrichter für die Lösung von Landesaufgaben.

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein wird politisch und konfessionell nicht aktiv. Ihm sind radikale und nationalistische Bestrebungen und Aktivitäten fremd.

Die Nutzung der materiell-technischen Basis und aller Inventarmittel des Vereines durch andere Sportverbände bzw. Vereine kann nur vom Vorstand genehmigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

·         ordentlichen Mitgliedern
·         Ehrenmitgliedern

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter. Eine aktive Mitarbeit von Kindern ab vollendetem 12. Lebensjahr kann mit schriftlichem Einverständnis der gesetzlichen Vertreter erfolgen. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen:

·         bei erheblicher Verletzung der Satzung
·         bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereines
·         wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform und ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben.

Bei Rückstand der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages und sonstigen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Abgaben von über 2 Monaten und nach einmaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung ohne Zahlungsleistungen durch das Mitglied (siehe Finanzordnung) kann der Vorstand einen Ausschluss beschließen. Dieser Ausschluss kann jedoch erst nach drei Monaten, gerechnet vom Datum des Mahnschreibens an, beschlossen werden.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereines.

Sobald ein neues Kalenderjahr begonnen hat, sind auch die Mitgliedsbeiträge fällig, auch wenn das Mitglied Anfang des Kalenderjahres seine Mitgliedschaft im PJC kündigt.

§ 6 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht die Anlagen, die Waffen, die Schussgeräte und sonstige Geräte des Vereines zweckentsprechend zu nutzen sowie an allen Kreisveranstaltungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereines einzuhalten.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Finanzordnung des Vereines verpflichtet.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereines sind:

·         der Vorstand
·         die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

·         dem Vorsitzenden
·         dem stellv. Vorsitzenden
·         dem Schatzmeister
·         dem Schriftführer
·         dem Sportleiter
·         dem Verantwortlichen GK-Stand
·         dem Verantwortlichen KK-Stand

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch den Vorstand, mindestens jedoch durch den Vorsitzenden und ein Vorstandsmitglied oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein Vorstandsmitglied vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsmitglieder können nicht in einer Person vereinigt werden.

Der Schützenmeister SSB und der Schützenmeister DSU werden vom Vorstand bestellt und bevollmächtigt. Diese haben die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und beraten den Vorstand.

Der Verein regelt seine Angelegenheiten durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Er erlässt dazu insbesondere eine

·         Geschäftsordnung
·         Finanzordnung
·         Ehrungsordnung
·         Schlüsselordnung

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand einreicht, oder wenn es das Interesse des Vereines erfordert.

§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Besonders ist diese zuständig für:

·         Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
·         Entgegennahme der Berichte des Schatzmeisters,
·         Entscheidungen über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
·         Benennung von Ehrenmitgliedern,
·         Satzungsänderungen,
·         Beschlussfassung über Anträge,
·         Entlastung und Wahl des Vorstandes,
·         Wahl des Schatzmeisters,
·         Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
·         Genehmigung der Haushaltspläne (jährlich) und
·         Auflösung des Vereines.

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied des Vereines, mindestens 14 Tage vor Durchführung.

Anträge und Satzungsänderungen müssen unter Benennung des Abzuändernden wörtlich mitgeteilt werden.

§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und in dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung von Beiden wird durch die Versammlung der Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen erfolgt eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel.

Beschlüsse durch denen die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von drei vierteln der erschienenen Mitglieder.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren besitzen kein Stimmrecht und dürfen das auch nicht auf einen gesetzlichen Vertreter übertragen. In der Mitgliederversammlung ist das Stimmrecht eines Vollmitglieds auf ein anderes Vollmitglied übertragbar.

Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren drei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Gremiums sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben das Konto des Vereines einschließlich der Bücher und Belege nach Abschluss des Jahres sachlich und rechnerisch zu prüfen.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte jährlich bei der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 16 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung zu erlassen. Weitere, sich darüber hinaus notwendig ergebende Ordnungen kann der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Vorstandes erlassen.

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und den Beschlüssen und Festlegungen vom Vorstand ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 18 Auflösung des Vereines

Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Auswahl des zu begünstigten Vereines oder Zweckes wird mit der Beschlussfassung zur Auflösung getroffen. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereines am 25.10.2022 beschlossen worden.